Zwischenverfahren

Zwischenverfahren
Zwischenverfahren,
 
Eröffnungsverfahren, im Strafprozess der Verfahrensabschnitt, in dem das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht nach der Anklageerhebung entscheidet, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren einzustellen ist (§§ 199 ff. StPO). Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vom Gericht zugestellt; zugleich wird er aufgefordert, sich fristgemäß zu äußern, ob er Einwendungen erheben oder Beweisanträge stellen will. Bei hinreichendem Tatverdacht beschließt das Gericht durch den das Zwischenverfahren beendenden Eröffnungsbeschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens.

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Zwị|schen|ver|fah|ren, das (Rechtsspr.): (im Strafprozess) Verfahren, in dem das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht nach Anklageerhebung entscheidet, ob das Hauptverfahren zu eröffnen od. das ganze Verfahren einzustellen ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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